Führungszeugnis
- Vollendung des 14. Lebensjahres und
- mit einer Wohnung in Langenfeld Rhld. gemeldet
- das Führungszeugnis muss persönlich im Bürgerbüro beantragt werden, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich
- Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz der antragstellenden Person nach Hause
Abholung beim Bundesjustizamt in Bonn:
Das Führungszeugnis kann persönlich in Bonn beim Bundesamt für Justiz aushändigt werden. Hierfür wird der Antrag im Bürgerbüro gestellt und bezahlt. Mit dem ausgehändigten Originalantrag und einem Lichtbildausweises kann das Führungszeugnis in Bonn abgeholt werden.
Schriftliche Beantragung nur mit gesiegelter Unterschrift:
Das Führungszeugnis kann im Bürgerbüro auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt (gesiegelt) sein.
Vor der schriftlichen Antragstellung bitte mit dem Bürgerbüro – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung setzen.
online Beantragung:
Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Homepage eine online Beantragung an. Hierfür wird der neue Personalausweis und ein Kartenlesegerät benötigt.
Sollte neben dem Führungszeugnis noch ein Gewerbezentralregisterauszug benötigt werden, können beide Anträge im Bürgerbüro gestellt werden.
Bearbeitungsdauer:
Gebühren:
13,00 €
Gebührenbefreiung:
bei Mittellosigkeit:
Mittellosigkeit wird stets angenommen bei Arbeitslosengeld-II-Beziehenden, Sozialhilfeempfängern oder Beziehern eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. (Bitte entsprechende Bescheide vorlegen)
Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden, Auszubildenden ist Mittellosigkeit nicht grundsätzlich gegeben. Hier kommt es auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter (Eltern) an.
Besonderer Verwendungszweck
Ein besonderer Verwendungszweck liegt regelmäßig vor, wenn ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird.
Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung nicht gewährt, auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeführt wird.