Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt ein Jahr lang und berechtigt zum Einzug in den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bundesgebiet. Die Wohnungsgröße wird bestimmt durch die Anzahl der Familienmitglieder. Der WBS wird in der Gemeide beantragt, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Zur Erlangung ist das Einhalten einer Einkommensgrenze notwendig, welche an Hand der Personenzahl gestaffelt ist. Die Einkommensgrenzen sind wie folgt:
- 1-Personen-Haushalt 20.420 € / Jahr
- 2-Personen-Haushalt 24.660 € / Jahr
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.660 €/Jahr. Die Einkommensgrenze erhöht sich um weitere 740 € pro haushaltsangehöriges Kind, für welches Kindergeld gezahlt wird.
Der jeweiligen Einkommensgrenze wird z.B. das Bruttoeinkommen eines Jahres zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie z.B. steuerfreien Schicht-, Nacht- und Überstundenzuschläge je Person gegenübergestellt, welches um 1.000 € Werbungskosten gekürzt wird. Es werden auch nachgewiesene höhere Werbungskosten anerkannt. Darüber hinaus können 34% Abzüge vorgenommen werden (12% für Steuerzahlung, 10% für Krankenversicherung, 12% für Rentenversicherung), wenn die Beiträge entrichtet werden.
Nach der Ermittlung des Gesamtfamilieneinkommens können Freibeträge berücksichtigt werden:
- Für haushaltsangehörige Kinder unter 18 Jahren, wenn beide Eltern, oder Lebenspartner, berufstätig sind oder ein alleinerziehender Elternteil berufstätig ist und nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, wird ein Freibetrag von 1.320 € gewährt.
- Für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von 100% oder mit einem Grad der Behinderung von unter 100% mit häuslicher Pflegebedürftigkeit.
- Für Ehepaare, bei denen beide unter 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind, wird ein Freibetrag von 4.000 € gewährt.
- Unterhaltsleistungen auf Grund von Urteilen, Titeln oder Vereinbarungen können in der geleisteten Höhe ggf. berücksichtigt werden.
Entsprechend der Personenzahl werden die zustehenden Räume bzw. qm festgelegt:
- 1 Personenhaushalt 1 Raum bzw. 50 qm
- 2 Personenhaushalt 2 Räume bzw. 65 qm
- 3 Personenhaushalt 3 Räume bzw. 80 qm
- je weiterer Person erhöht sich die Zimmerzahl um einen Raum bzw. um 15 qm.
Ein zusätzlicher Raum wird gewährt, sobald sich im Haushalt alleinerziehender Elternteile ein oder mehrere schulpflichtige Kinder befinden oder bei kinderlosen Ehepaaren (beide unter 40 Jahre und weniger als 5 Jahre verheiratet), da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der nächsten Zeit Nachwuchs erwartet werden könnte.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Einkommens-Prüfungserlass
- Stand: 01.01.2019
Mietspiegel:
Der aktuelle Mietspiegel ist gegen eine Schutzgebühr von 6,00 Euro (für Mitglieder 3,00 Euro) erhältlich beim Verein der Haus- und Grundeigentümer Langenfeld / Monheim e.V. c/o Rechtsanwaltskanzlei von Buddenbrock und Butzke Konrad-Adenauer-Platz 6 in 40764 Langenfeld. Telefon: 02173/906010 oder www.huglm.de
Gebühren:
- 0,00 € WBS für Sozialhilfeempfänger / ALG II oder GSiG
- 5,00 € WBS für Minderverdienende
- 10,00 € allgemeiner WBS
- 15,00 € gezielter WBS
- 25,00 € Ausnahme-WBS (Freistellung)